Das Probejahr.
Wann immer eine volljährige ALG II berechtige Person mit jemanden zusammenzieht, steht das Jobcenter schon bereit und möchte eine Bedarfsgemeinschaft (BG) konstruieren.
Der Hintergrund dafür ist ganz klar, denn das Jobcenter spart dabei bares Geld.
Denn lebt eine ALG II berechtigte Person in einer BG, so erhält sie automatisch den reduzierten Regelsatz (90%, derzeit also 364,00 €)
Generell gilt:
Man sollte sich über die einzelnen Möglichkeiten erkundigen, BEVOR man Tatsachen schafft.
Dabei sind wir gerne behilflich.
In den folgenden Beispielen wird von 2 ALG II Empfängern ausgegangen.
Insgesamt gibt es 3 Möglichkeiten des Zusammenwohnens.
Der Hintergrund dafür ist ganz klar, denn das Jobcenter spart dabei bares Geld.
Denn lebt eine ALG II berechtigte Person in einer BG, so erhält sie automatisch den reduzierten Regelsatz (90%, derzeit also 364,00 €)
Generell gilt:
Man sollte sich über die einzelnen Möglichkeiten erkundigen, BEVOR man Tatsachen schafft.
Dabei sind wir gerne behilflich.
In den folgenden Beispielen wird von 2 ALG II Empfängern ausgegangen.
Insgesamt gibt es 3 Möglichkeiten des Zusammenwohnens.
1. Als BG.
Jeder bekommt den reduzierten Regelsatz und es fehlen (bei 2 Personen) monatlich 80€ in der Kasse.2. Als WG.
Dabei gibt es keinen Willen füreinander einzustehen (weder jetzt noch in Zukunft). Allerdings sollten die Räumlichkeiten der Wohnung das auch hergeben.Jeder WG-Bewohner hat den Anspruch auf den vollen Regelsatz sowie die volle KdU (Miete) für eine Einzelperson.
(...)BSG Urteil vom 18.06.2008, Az. B 14/11b AS 61/06 R:
Bewohnern in Wohngemeinschaften stehen die vollen angemessenen Unterkunftskosten zu.
Eine Person hat Anspruch auf die vollen Unterkunftskosten für eine Person, Abzüge sind unzulässig.(...)
Das gibt einem natürlich Luft beim Suchen einer Wohnung mit 2 Schlafzimmern.
3. Man nimmt das sog. Probejahr in Anspruch
Beim Probejahr geht es zunächst darum, nicht als gemeinsame BG veranschlagt zu werden.Also bekommt jeder Leistungsberechtigte für die Dauer von 12 Monaten weiterhin den Regelsatz für Singles (404 €).
Allerdings gibt es einige Bedingungen, welche der Gesetzgeber in § 7 SGB II festgelegt hat.
- Keine gemeinsamen Kinder.
- Keine gemeinsame Pflege Angehöriger.
- Keinen Zugriff auf das Konto / Vermögen des jeweils anderen.
- Weniger als 12 Monate zusammen wohnen.
Ist auch nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, ist das sog. Probejahr nicht mehr möglich.
Natürlich hat man im Probejahr auch keinen Zugriff auf Lohnnachweise, Versicherungsunterlagen, Kontoauszüge usw. des jeweils andern.
Immerhin besteht (noch) kein Wille, füreinander Verantwortung zu tragen und einzustehen.
Man "erprobt" sich ja noch......