Der Widerspruch
Hat man festgestellt dass ein Verwaltungsakt (z.B. der Bewilligungsbescheid) vom JC falsch ist, so kann man Widerspruch einlegen; wird kein oder kein fristgerechter Widerspruch eingelegt, wird der Verwaltungsakt (also der Bescheid) rechtlich bindend (§ 77 SGG).
Für die Widerspruchseinlegung, gelten bestimmte Fristen, die im jeweiligen Bescheid angegeben sein müssen (Rechtsmittelbelehrung).
Bei ALG II-Bescheiden beträgt diese Frist 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, d.h. nachdem der Bescheid bei Ihnen angekommen ist..
Den Nachweis des tatsächlichen Zuganges und des Zeitpunktes des Zuganges beim Empfänger muss die Behörde führen: SGB X § 37 Abs. 2.
Ein Widerspruch sollte immer begründet sein!
Werden keine Gründe genannt, weshalb der Bescheid angegriffen wird, entscheidet die Behörde im Allgemeinen ohne weitere Prüfung und lehnt den Widerspruch ab. Die Chance, erfolgreich gegen den Bescheid vorzugehen, ist damit vertan.
Es bleibt dann nur noch der Klageweg. Die gerichtliche Entscheidung dauert häufig 2 bis 3 Jahre.
Widersprüche gegen Verwaltungsakte des SGB II haben i.d.R. keine aufschiebende Wirkung.
Ausnahmen bilden Leistungsbescheide; hier hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung.
Die aufschiebende Wirkung muss entweder nach § 86a Abs. 3 SGG beim Leistungsträger, gegen den sich der Widerspruch richtet, beantragt werden, sogenannte "Aussetzung der Vollziehung" oder nach § 86b SGG beim Sozialgericht.
Wurde einem Widerspruch nach §§ 86a oder 86b SGG aufschiebende Wirkung erteilt, kann er bis zu einer abschließenden Entscheidung nicht vollzogen werden, d.h. man muss z.B. bei einer Rückforderung das darin geforderte Geld erst einmal nicht bezahlen.
Natürlich sind wir gern bereit, Ihnen bei ihrem Widerspruch zu helfen, oder ihn sogar für Sie zu verfassen.