Der Beistand
Welcher Alg II-Empfänger kennt das nicht?
Der einsame Gang zum Jobcenter ist nicht selten begleitet von unsinnigen Maßnahmen, Sanktionen, Hilfevereitelung, etc.
Bestenfalls droht Langeweile, schlimmstenfalls die Einstellung der Leistung.
Das muss nicht so sein! Wir bieten Ihnen Beistand!
Niemand zwingt einen, alleine diesen oder ähnliche Gänge (ärztlicher Dienst, Jobbörse ) zu erledigen. Ganz im Gegenteil.
Das Sozialgesetzbuch X sagte eindeutig: „Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen.“ § 13 Abs. 4 SGB X: Bevollmächtigte und Beistände.