Die Beratungshilfe
Obwohl es immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche gegenüber dem Jobcenter kommt, scheuen viele doch den Weg zum Anwalt.
Einer der häufigsten Gründe die dafür genannt wird ist: "Ich kann mir doch gar keinen Anwalt leisten, das ist doch viel zu teuer."
Das ist jedoch nicht ganz richtig.
In § 6 Beratungshilfegesetz (BerHG) heißt es: (...)Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben ..... stellt das Amtsgericht dem Rechtsuchenden .... einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson seiner Wahl aus.(...)
Mit diesem Berechtigungsschein, kann man also einen Anwalt seiner Wahl aufsuchen um sich von ihm oder ihr vertreten zu lassen.
Hier ein paar Hinweise von Frau Claudia Reichardt aus ihrer langjährigen Praxis als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Sozialrecht, insbesondere SGB II.
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Bitte nehmen Sie folgende Unterlagen zum Gericht mit: Bescheid, gegen den Sie vorgehen wollen, Mietvertrag, Kontoauszüge des letzten Monats, Unterlagen, aus denen sonstige finanzielle Belastungen zu entnehmen sind (z.B. Versicherungen, Kredite), Personalausweis.
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Bitte lassen Sie sich für jeden Bescheid, gegen den Sie vorgehen möchten, einen Beratungsschein ausstellen, da es sich bei jedem Bescheid um eine andere "Angelegenheit" handelt.
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Dem Anwalt steht für die Durchführung der Beratungshilfe eine Gebühr von EUR 15,- zu. Bitte bringen Sie diese ebenfalls zum ersten Besprechungstermin mit.
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Bitte bringen Sie den Bescheid oder sonstige Unterlagen, die für Ihren Fall wichtig sind, in Kopie mit zum ersten Gespräch. Sollten Kopien erst erstellt werden müssen, so kann hierfür eine Gebühr erhoben werden.
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Sollten Sie Hilfe bei der Lösung weiterer rechtlicher Probleme benötigen, benötigen Sie hierfür einen weiteren Beratungsschein.