Die Eingliederungsvereinbarung
Irgendwann kommt der Tag, an dem einem der SB/FM/PAP ganz nebenbei eine EinV (Eingliederungsvereinbarung) zur Unterschrift vorlegt. HALT! Jetzt nur nicht blind unterschreiben, in der Hoffnung, dass der SB es gut mit einem meint, bzw. dass alles schon seine Richtigkeit haben wird. Viel zu oft gibt es hinterher ein böses Erwachen, da Sie über die Risiken und Nebenwirkungen einer EinV nicht aufgeklärt wurden.
Eine EinV ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag.
Jede Vertragspartei hat das Recht, den Vertrag mitzugestalten.
Dieses Recht sollte man auch unbedingt in Anspruch nehmen!
Der SB muss gemeinsam mit Ihnen den Inhalt der EinV mittels eines Profilings ausarbeiten.
Eine 08/15-EinV ist also nicht rechtmäßig.
Sie muss für Sie und mit Ihnen maßgeschneidert werden. (§ 15 Abs. 1 S. 1 u. 2 SGB II)
Was der SB Ihnen vorlegt, ist seine Vorstellung einer EinV, sie haben das Recht Gegenvorschläge zu machen oder begründete Einwände zu erheben.
Scheitern die Vertragsverhandlungen, also sollten Sie sich weigern die EinV zu unterschreiben, wird ein Verwaltungsakt erlassen, welcher die EinV ersetzt.
Gegen diesen VA (Verwaltungsakt) können Sie Widerspruch erheben.
Aber Achtung: dieser Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, Sie sind also zunächst an den Inhalt des VAs gebunden und müssen die vorgeschlagene Maßnahme durchführen.
Es gibt unzählige verborgene Fallstricke die sich in einer EinV verbergen können.
Daher ist es immer ratsam, die EinV von uns überprüfen zu lassen und ggf. Gegenvorschläge oder begründete Einwände zu formulieren.